Was ist mein Betrieb wert?

Sie haben Jahre oder sogar Jahrzehnte Arbeit, Kraft und Leidenschaft in den Aufbau und die Entwicklung Ihres Unternehmens gesteckt. Sie haben auf Urlaub verzichtet und sind sogar krank in den Betrieb gegangen. Damit haben Sie eine beträchtliche Lebensleistung erbracht – und die möchten Sie jetzt auch bezahlt bekommen.

Trotzdem ist ein sachlicher, rationaler Umgang mit dem Thema Wertermittlung für Ihr Unternehmen wichtig: 4 von 10 Unternehmern fordern einen zu hohen Kaufpreis – und eine zu hohe Kaufpreisforderung ist gleichzeitig der (mit weitem Abstand) häufigste Grund für das Scheitern bei der Nachfolge.

Allerdings: Erstaunlicherweise schätzen viele Betriebsinhaber den Wert auch zu niedrig ein. Vieles läuft da zunächst „aus dem Bauch heraus“ oder man orientiert sich an überholten Methoden oder unrealistischen, marktfernen „Tipps“ aus dem Internet.

Generell gibt es verschiedenste Anlässe für eine Unternehmensbewertung im Rahmen der Nachfolgeplanung, beispielhaft sei aufgeführt:

  • geplanter Verkauf eines Unternehmens
  • Abfindung ausscheidender Gesellschafter (Ausscheidungsguthaben)
  • Erbauseinandersetzung, Erbteilung, Abfindung im Familienrecht
  • Festsetzung des „Steuerwertes“ bei einer Schenkung

Was Sie dafür in jedem Fall benötigen, ist eine Wertermittlung in einem anerkannten Verfahren. Was Ihnen nicht weiterhilft, ist eine „überschlägige“ Wertermittlung, von denen einige kursieren – bspw. mit einem Umsatz-Multiplikator.

Methoden zur Wertermittlung

Immer noch kursieren Wertermittlungsverfahren durch „Info-Portale“, die längst obsolet sind und jede Bedeutung verloren haben. So spielen heute das „Stuttgarter Verfahren“ und verschiedene „Faktorverfahren“ (manchmal sogar auf Umsatzbasis) keine Rolle bei der Wertermittlung eines Unternehmens.

Für Freiberufler (Arzt- oder Physiotherapie-Praxen, Rechtsanwaltskanzleien oder Steuerbüros) gilt vergleichbares: Wer dort noch auf die alte „Ärztekammerformel“ baut oder bei anderen Praxen umsatzbasierte Verfahren heranzieht, bzw. Mischverfahren, bei denen Umsatzanteile und Sachwerte gleichermaßen einfliessen, liegt völlig falsch und wird sicher keinen Erfolg bei seiner Nachfolgeregelung haben.

Allgemein akzeptiert, bzw. sogar empfohlen oder gefordert ist das Ertragswertverfahren. Wie der Name schon impliziert, konzentriert sich der Blick hier auf die Ertragskraft des Unternehmens: Wie hoch sind die nachhaltig erzielbaren, künftigen Erträge des Unternehmens.

Der „Substanzwert“ spielt also zunächst eine untergeordnete Rolle: Wer sollte auch eine „Substanz“ (Gewerbe-Immobilie, Maschinen, Werkzeuge, Einrichtung und Ausstattung) kaufen, wenn damit erkennbar kein Geld verdient wird?

Auch für Banken hat der Aspekt der Ertragskraft eine erheblich größere Bedeutung als die Unternehmenssubstanz: Denn nur eine entsprechende „Verzinsung“ des Kaufpreises in Form zukünftiger Unternehmensgewinne, bietet ihnen die Sicherheit, dass der Nachfolger das Darlehen für die Kaufpreisfinanzierung inklusive Zinsen zurückzahlen kann.

Dieses Ertragswert-Verfahren eignet sich auch für die Bewertung kleinerer und mittlerer Unternehmen – wenn dabei die Besonderheiten von KMU berücksichtigt werden: Die oft hohe Abhängigkeit von der Person des Inhabers beispielsweise aber auch das Fehlen laufender Planungsrechnungen.

Eine deutlich vereinfachte Version für solche Unternehmen wird „modifiziertes Ertragswertverfahren“ genannt.

Nutzen einer qualifizierten Wertermittlung

Wenn der Unternehmenswert auf dieser Grundlage sorgfältig und plausibel ermittelt wurde, haben Sie mit dem dann vorliegenden Wert-Gutachten

  • eine Basis für die Nachfolgersuche
  • eine Grundlage für Gespräche mit dem Nachfolger aus der Familie
  • die Grundlage für Verhandlungen mit externen Kauf-Interessenten
  • die Basis für die Planung der eigenen Altersversorgung

Man muss trotzdem festhalten:
Auch wenn die Unternehmensbewertung betriebswirtschaflich vollkommen korrekt ist – es gibt nicht den absolut „richtigen“ Unternehmenswert. Die Bewertung erfolgt mit individuell angelegten Kriterien und Parametern, daher ergeben sich Spielräume im Ergebnis. Eine substantiiert erstellte Unternehmensbewertung ist für Sie daher eine erstklassige Verhandlungsbasis – aber kein „Preisschild“.

Am Ende entscheidet auch hier der Markt, ob der berechnete Unternehmenswert auch als Kaufpreis durchgesetzt werden kann: Mit einem zu hoch angesetzten Unternehmenswert wird sich kein Interessent finden lassen. Ist der Übernahmepreis korrekt (und fair) angesetzt, kommt es in den Verhandlungen am Ende auch noch darauf an, ob es genau einen einzigen Interessenten gibt oder ob man parallel mit mehreren Interessenten verhandeln kann.